FRANZÖSISCHER GESELLSCHAFTEN
 
Wenn sie mehrere Teilhaber sind, haben sie die Wahl zwischen
 
    Einer "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" (Société à Responsabilité Limitée -
SARL)
- Es ist die Gesellschaft, die sich am besten für kleine und mittlere Betriebe eignet.
- Mindestens 2 Teilhaber - höchstens 50 (juristische oder natürliche Personen).
- Die gleichen Regeln wie für die EURL, mit der Ausnahme der durch die Anwesenheit mehrerer Teilhaber erforderlichen Anpassungen.
 
 
   Einer "Aktiengesellschaft" (Société Anonyme - SA )
- Eignet sich für grosse Vorhaben. Mindestens 7 Teilhaber - kein Maximum (juristische oder natürliche Personen).
- Mindestkapital : 37 000 Euro, die Hälfte des Kapitals muss bei der Gründung eingezahlt werden, der Rest in den 5 folgenden Jahren. Das Kapital kann sich aus Sach- oder Geldeinlagen zusammensetzen. Sacheinlagen müssen unbedingt von einem vom Handelsgericht bestellten Prüfer für Sacheinlagen bewertet werden.
- Die Gesellschaft wird von 2 bis 18 Mitgliedern gegründet (unbedingt Aktionäre), die den Verwaltungsrat bilden. Der Rat ernennt eines der Mitglieder zum Verwaltungsratsvorsitzenden. Ein Generaldirektor kann mit einer besonderen Wahl ernannt werden.

-

Die Aktionäre haften für die Schulden bis zum Wert ihrer Einlagen. Die Haftung des oder der Verwalter ist dagegen weitaus schwerwiegender und kann z.B. bei Managementfehlern auf ihre persönlichen Güter übergreifen.

-

Die Ernennung eines Abschlussprüfers ist Vorschrift.
 
 
   Eine "Société par Actions Simplifiée" (SAS) (Vereinfachte Aktiengesellschaft)
  Geeignet für große Projekte.
- 1 oder mehrere Teilhaber (natürliche oder juristische Personen).
- Mindestkapital : 37 000 Euro, wobei mindestens die Hälfte des Kapitals bei Firmengründung eingezahlt werden muss, der Rest innerhalb von 5 Jahren. Das Kapital kann aus Einlagen in Natura oder in Geld bestehen.
- Die Teilhaber legen in den Statuten beliebig die Regeln für die Organisation der Gesellschaft fest. Einzige Pflicht : Ernennung eines Vorsitzenden.
- Die Modalitäten der Annahme der gemeinsamen Entscheidungen werden ebenfalls von den Teilhabern in den Statuten festgesetzt. Jedoch müssen gewisse Entscheidungen obligatorisch gemeinschaftlich getroffen werden (Vorbereitung der Geschäftsbücher, Änderung des Firmenkapitals ...).
- Die Aktionäre sind für Schulden nur bis zur Höhe ihrer Einlagen haftbar. Die Verantwortung des bzw. der Firmenleiter ist hingegen sehr viel größer. Sie kann z. B. auf Ihr persönliches Eigentum ausgedehnt werden, wenn sie die Firma schlecht geführt haben.
- Ernennung eines Abschlussprüfers ist obligatorisch.

 

Home Page Betreibungen Aufenthaltsbewilligungen
Versicherungen Niederlassungen Offshore Preise
 Fertige Tätigkeiten Wirtschafts-Steuerprüfung Arbeitsangebote
Schweizer Bank Holding Offshore Registrierungen
Autos 2° Pass Eintreibungsdienste
Auslandsgesellschaften Liegenschaften Schulen in der Schweiz
Auslandsbanken Immobilien im Ausland Sprachdienste
Campione d'Italia Kunstwerke Französischer Gesellschaften
Rechtsberatung

Sitemap

Madeira
Bankkonten Unsere Koordinaten Fertige Gesellschaften
Kopernikus Unsere Dienstleistungen Englischer Gesellschaften
Gesundheitskuren Immobilienofferten in CH Schweizer Gesellschaften
Verbindung Gay Offshore Liechtenstein
In Italienisch Auf Deutsch En Français
In Englisch En Español На русском
Na Srpski Na Hrvatski  Na Bosanski

In Português

Em Brasileiro

普通话