OFFSHORE

Panama Euro 3000.--

Seychelles
Euro 3000.--

Delaware Euro 3000.-- schon bereit mit Bankkontokorrent und Internet-Banking

 

 
  Business ohne Steuern in der Schweiz und im Liechtenstein
  Offshore - Panama/ Deleware/ Florida/ New Jersey/ New York
  Madeira
  Banken, Versicherungen
  Gesellschaftsformen
  Preise für den An- und Verkauf von OFFSHORE-Gesellschaften
  Fallbeispiele

 

Business ohne Steuern in der Schweiz und im Liechtenstein

 


 

 

Das Fürstentum Liechtenstein ist im Gegensatz zur Schweiz den EWR beigetreten. Dadurch hat sich Liechtenstein den Zugang zum europäischen Binnenmarkt gesichert. Die Staaten der Europäischen Union haben dem Staat Liechtenstein mit dem Vertrag von 1995 einiges zugestanden, wie z.B. die absolute Souveränität in jeder Beziehung, auch im Fiskalbereich, im absoluten Bank-Geheimnis, keine Doppelbesteuerungsabkommen, usw. Eine Mitgliedschaft in der EU steht - aus verständlichen Gründen - nicht zur Diskussion. Liechtenstein ist Mitglied von mehreren internationalen Organisationen, wie z.B. Mitglied der ONU, der EWR, EFTA, WTO, usw.
 
Der Dienstleistungssektor hat sich in den vergangenen Jahren zu einer wichtigen tragenden Säule der liechtensteinischen Wirtschaft entwickelt.
 
Treuhänder im Fürstentum Liechtenstein müssen ein berufliches Anforderungsprofil erfüllen, das im internationalen Vergleich durchaus als mustergültig betrachtet werden kann.
 
Die Professionalität, Kreativität und das hohe Bildungsniveau der einheimischen Bevölkerung garantieren die Beibehaltung der gegenwärtigen Rahmenbedingungen, im Interesse der Wirtschaftsmächte.
 
Der stabile Schweizer Franken gilt seit dem Währungsvertrag mit der Schweiz als gesetzliches Zahlungsmittel. Im Gegensatz zu zahlreichen anderen Steueroasen können Sie Ihre Vermögenswerte in Liechtenstein mit bestem Gewissen direkt und ohne Steuerbelastung der Zinserträge anlegen. Im Fürstentum Liechtenstein existieren überdies keinerlei Devisenbeschränkungen bzw. -kontrollen.
 
Das Bankgeheimnis ist im Fürstentum Liechtenstein gesetzlich verankert. In Bankkreisen gilt Liechtenstein als einer der wirklich letzten Bastionen. Liechtenstein misst der Privatsphäre einen noch grösseren Stellenwert bei als die Schweiz.
 
In zahlreichen Hochsteuerländer geht der Trend dahin, Doppelbesteuerungsabkommen als Instrument zur totalen Steuerkontrolle einzusetzen. Liechtenstein hat lediglich mit Österreich ein Abkommen getroffen, welches ausschliesslich das Verhältnis zu österreichischen Arbeitnehmern im Fürstentum regelt.
Die Tatsache, dass das Fürstentum Liechtenstein keine Quellen- bzw. Zinsensteuer und, mit Ausnahme zu Österreich, keine Doppelbesteuerungsabkommen kennt, führt dazu, dass in- und ausländische Investoren günstige Voraussetzungen für bestimmte Anlageformen in CHF und Fremdwährungen vorfinden.
 
Im Fürstentum Liechtenstein ist es vergleichsweise einfach, eine Firma (Basisgesellschaft) zu gründen. Das Unternehmen kann übrigens zu 100% Ausländern oder einer einzelnen Person gehören. Die Anstalt, AG, Stiftung oder Trust werden fiduziarisch (mit einer Pauschalsteuer von nur CHF 1'000.-- jährlich, unabhängig vom Umsatz und Gewinn) gegründet und verwaltet. Somit bleibt der Gründer oder die Aktionäre völlig anonym.
Weder ist es notwendig, dass der Gründer Liechtensteiner ist, noch hat dieser im Fürstentum wohnhaft zu sein. Allerdings muss ein inländischer Verwaltungsrat und eine Repräsentanz ernannt werden, die dort ansässig sind und über eine behördliche Zulassung der Fürstlichen Regierung verfügen.
 
Die Generalversammlungen und die Beschlüsse für Holdings-AG, Stiftungen, Anstalten und Trusts können prinzipiell auch ausserhalb des Fürstentums stattfinden.
 
Als einziges kontinentaleuropäisches Land erkennt Liechtenstein übrigens das angelsächsische Trustkonzept an.
Der liechtensteinische Postdienst ist der Schweiz angeschlossen. Die Postlaufzeit in das restliche Europa beträgt ca. 2 - 3 Tage. Liechtenstein verfügt über die modernsten Telekommunikations-Anlagen und Systeme.
Das Fürstentum Liechtenstein gilt als ausserordentlich leistungsfähiger Bankplatz, und die Solidität der einheimischen Banken ist international unbestritten, sei es bezüglich Kundendienste, Resultate und Bankgeheimnis. Wegen dem haben in letzter Zeit grosse europäische Banken gegründet.
Der Finanzplatz Vaduz liegt nicht zuletzt auch verkehrstechnisch sehr günstig (lediglich ca. 250 Km von Mailand, ca. 250 Km von München und 100 Km von Zürich).
Alles in allem handelt es sich beim Fürstentum Liechtenstein also um einen vertrauenswürdigen und sicheren Standort, der sowohl Geschäftsleuten, Firmen, Trader, Vermittlern, Beratern als auch Privaten aus der ganzen Welt eine äusserst attraktive Dienstleistungspalette bieten kann.
Unter einer Sitz- bzw. Domizilgesellschaft versteht man ein Unternehmen, das zwar seinen Geschäftssitz in Liechtenstein (oder in einem anderen geeignetem Land) hat (Ausstattung mit einem Bürobetrieb denkbar), abgesehen davon jedoch in Liechtenstein keine weiteren kommerziellen Aktivitäten entfaltet. Einkünfte, die die Gesellschaft im Ausland verwirtschaftet, bleiben weitgehend steuerfrei. Sitzunternehmen kommen insbesondere für den Warenhandel, Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten jeder Art sowie die Erbringung diverser Dienstleistungen in Frage. Last, but not least ist ihnen im Rahmen der Vermögensverwaltung und Trading ein hoher Stellenwert beizumessen.
 
Aktiengesellschaften, Anstalten, Stiftungen und Trusts, als Holding- bzw. Sitzgesellschaft sind von Vermögens-, Erwerbs- oder Ertragssteuern befreit. Diese so genannte Holding entrichten nur eine Kapital-Steuer von 1% (min. CHF 1'000.--) jährlich. Der Umsatz und der Gewinn haben keinen Einfluss. In der internationalen Steuerplanung sind unbedingt unanfechtbare Lösungen anzuwenden, und zwar je nach Konstellation eine OFFSHORE allein oder in Verbindung mit ONSHORE-Gesellschaften. Die Folge ist eine uneingeschränkte Handlungsfreiheit bezüglich Sicherung von Vermögen, Erträgen und Gewinnen, und das, unabhängig von eventuellen internationalen Steuerabkommen, die beachtet und ausgenutzt werden müssen. Auch die Rechtshilfe-Abkommen sind zu berücksichtigen. Deshalb kann auch eine ordentliche Gesellschaft (ONSHORE) in bestimmten EU-Ländern von einer OFFSHORE in absoluter Anonymität "gehalten" werden.
 
Das Bankgeheimnis im Liechtenstein
Die Verschwiegenheit der Bankzuführung und die Vertraulichkeit bei den Finanzgeschäften, von dem Gesetz im Liechtenstein vorgesehen und mit der Vereinigung des Vorhanden seins der Offshore-Regierungsreform, bietet es geradezu sehr gute Gelegenheiten für den Geldanleger an, der eine maximale Diskretion braucht.
 
Eine merkwürdige Begebenheit: der bekannte Multimilliardär Aristotile Onassis hielt mehr als die Hälfte seines eigenen in einer Gründung des Liechtensteins.
 
Gründung einer Offshore-Gesellschaft im Liechtenstein
 
Die aktuellen Richtlinien, die das Unternehmerwirken im Liechtenstein regeln (das Gesetz über Rechtspersonen und natürliche Personen und über Gesellschaften), sind seit den zwanziger Jahren in Kraft. Auch wenn es nicht mit dem Wort "offshore" zitiert wird, wird auf jeden Fall ein Anteil, der gleich null ist, von dem erzielten Firmengewinn der ausserhalb der Landesgrenze gemacht wurde bestimmt.
 
Man sieht folgende Firmentypen vor: "Anstalt", die Aktiengesellschaft (AG) und die Gründungen.
Das mindeste Gesellschaftskapital für eine Aktiengesellschaft ist Sfr. 50'000.--, für alle anderen Gesellschaftstypen ist es Sfr. 30'000.--.
 
Alle Gesellschaftstypen zahlen praktisch nur eine pauschale Jahressteuer von Sfr. 1'000.--.
 

Banken, Versicherungen, Investment-Fonds

 
Banken, Versicherungen und Investment-Fonds sind nun in Liechtenstein möglich. Die Zulassungsnormen sind sehr streng. Das ist der Grund dass es nur 15 Banken gibt. Es ist schwierig einen angemessenen Ort zu haben und es gibt Mangel an qualifiziertem Personal. Mit der "single license" aus Liechtenstein erhält man die Möglichkeit in jedem europäischen Land zu operieren, mit einer einfachen Meldung im jeweiligen Staat. Wir stehen gerne für Auskünfte und Organisation zur Verfügung. In der letzten Zeit haben europäische Banken hier gegründet, um Synergie-Effekte zu erzielen. Minimum Bankkapital CHF 10 Mio.
 
Das gleiche gilt auch für die liechtensteinischen Versicherungsgesellschaften (siehe "single license" wie bei den Banken) dadurch kann man in jedem Europäischen Land mit einer einfachen Meldung im jeweiligen Staat operieren. Zum Beispiel: Le Generali haben schon eine Versicherungsgesellschaft gegründet.
 
Liechtensteinische Investitionsfonds und die relativen Rechtsvorschriften sind geschaffen worden um die Änderung in anderen Rechtsprechungen zu kompensieren, wie zum Beispiel in Luxemburg, um so dem europäischen Kunde die Diskretion, die wirtschaftlichen Vorteile mit dem absoluten Bank- und Berufsgeheimnis zu garantieren. Für weitere Erklärungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
 

Gesellschaftsformen
 

 

Aktiengesellschaft (AG)
  Stiftung
  Anstalt
Treuunternehmen reg. (Trust reg.)
  Die Treuhänderschaft
 

Aktiengesellschaft AG

 

Die Gründer einer Aktiengesellschaft müssen weder Liechtensteinische Staatsbürger sein noch im Liechtenstein ihren Wohnsitz haben.

 

Das Mindestkapital beträgt CHF 50'000.--. Es ist zur Gänze von den Aktionären einzubezahlen. Das Kapital steht der Gesellschaft sofort nach der Eintragung der AG in das Öffentlichkeitsregister zur Verfügung im Normalfall nach 2 Tagen.

 

Die Aktien können sowohl auf den Inhaber als auch auf den Namen lauten. Eine allfällige Veräusserung der Aktien kann übrigens völlig formlos erfolgen.

 

Es existieren keinerlei Vorschriften hinsichtlich der Mindestanzahl von Aktionären. Liegt eine grosse Anzahl an Eigentümern vor, so ist die Aktiengesellschaft gegenüber der Anstalt vorzuziehen.

 

Besonders geeignet ist die AG insbesondere für kommerzielle Tätigkeiten (z. B. Kauf und Verkauf von Waren, Dienstleistungen, Mobilien, Immobilien und Beteiligungen). Diese auch im Ausland bestens bekannte Gesellschaftsform ist bei unseren Kunden vor allem im Zusammenhang mit internationalen Geschäftstätigkeiten beliebt. Aktiengesellschaften können aber ohne weiteres auch den Zweck haben, Vermögen anzulegen und zu verwalten oder Beteiligungen bzw. andere Rechte zu halten.

 

Die Eigentümer können vollkommen anonym bleiben (z. B. durch die Ausgabe von Inhaberaktien). Die Namen der Gründer und jene der Aktionäre gehen aus einem Handelsregisterauszug nicht hervor.

 

Für die Verbindlichkeiten der AG haftet allein das Gesellschaftsvermögen.

 

Vom Gesetzgeber her besteht hinsichtlich der Organisation lediglich ein geringes Mass an Gestaltungsfreiheit. 1. Aktionärversammlung und 2. der Verwaltungsrat.

 

Der Verwaltungsrat setzt sich aus einem oder mehreren Mitgliedern zusammen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zumindest ein Mitglied des Verwaltungsrates seinen Wohnsitz in Liechtenstein hat und im Besitz einer behördlichen Zulassung ist.

 

Es ist obligatorisch einen inländischen rechtlich zugelassenen Repräsentant zu haben, in der Regel eine registrierte Treuhandgesellschaft.

 

Aktiengesellschaften sind buchführungspflichtig. Die ordnungsgemässe Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung sind der Steuerbehörde jährlich vorzulegen.

 

Grundsätzlich können Inhaberaktien auch als Pfand dienen. Voraussetzung dafür ist allerdings die Übertragung des Aktienbesitzes auf den Pfandgläubiger.

 

Eine Revisionsstelle ist gesetzlich vorgeschrieben.

 

Alles in allem liegt der Hauptvorteil gegenüber anderen Gesellschaftsformen darin, dass die AG international Anerkennung findet.

 

Stiftung

 

Bei der Stiftung handelt es sich um eine eigenständige Rechtsperson, der Sie etwas widmen. Vom Grundgedanken her trennen Sie sich bei der Stiftung für immer von Ihrem Hab und Gut. Allerdings besteht die Möglichkeit, ein Widerrufsrecht zu vereinbaren. Das Widerrufsrecht kann dermassen gestaltet sein, dass bei allfälligem Widerruf das gewidmete Vermögen an den Stifter zurückfällt.

 

Das Mindestkapital beträgt CHF 30'000.--. Theoretisch wäre auch eine Sacheinlage in Form von Grundstücken und Häusern denkbar, allerdings ist eine Gründung mit Kapitaleinzahlung vorzuziehen.

 

Selbst nach der Gründung ist die steuerschonende Zuwendung weiterer Vermögenswerte zulässig.

 

Normalerweise lässt sich der Stifter in der Praxis durch einen Treuhänder vertreten, wodurch eine absolute Anonymität gewährleistet ist. Die vollkommene Anonymität des Stifters und der Begünstigten wird übrigens weltweit geschätzt. Selbst im Falle eines Rechtsstreits besteht die Möglichkeit, eine Aufhebung der Anonymität zu verhindern.

 

Für die Verbindlichkeiten der Stiftung haftet ausschliesslich das Stiftungsvermögen.

 

Grundsätzlich besteht bei der Stiftung weitgehende Gestaltungsfreiheit. Der Stiftungszweck kann in den Statuten allgemein umschrieben werden. Spezifische Regelungen finden normalerweise in den Beistatuten ihren Niederschlag.

 

Stiftungen übernehmen oftmals die Funktion der Vermögensvermehrung, -erhaltung und -verwaltung. Von Familien werden sie beispielsweise häufig dazu eingesetzt, um die Ausbildung der Kinder zu finanzieren, den Gründer bzw. nahe stehende Personen und Angehörige auch langfristig zu unterstützen oder Immobilien über mehrere Generationen hinweg sicherzustellen. Stiftungen eignen sich nur beschränkt für gewerbliche Zwecke.

 

Die Geschäftsführung und Vertretung der Stiftung nach aussen besorgt der Stiftungsrat. Seine Rechte und Pflichten können vom Stifter vertraglich genau geregelt werden. Mindestens ein Stiftungsrat muss aus dem Fürstentum Liechtenstein kommen und behördlich zugelassen sein.

 

Die Dauer einer Stiftung ist auf Wunsch zeitlich begrenzbar. Ausserdem besteht die Möglichkeit, Massnahmen zu treffen, damit die Stiftung nach Ihrem Tod "weiterlebt" oder auch nicht.

 

Die Inanspruchnahme einer Begünstigung kann mit oder ohne Auflagen für die jeweils begünstigte Person verknüpft sein. Es können sowohl natürliche wie auch juristische Personen, gemeinnützige, religiöse oder kulturelle Institutionen als Begünstigte eingesetzt werden. Selbstverständlich ist der Genuss von Stiftungserträgen zu Lebzeiten möglich. Auf Wunsch kann sich der Stifter als Erstbegünstigter und im Extremfall sogar als Alleinbegünstigter einsetzen lassen. Weitere Begünstigte sind im sog. Beistatut beliebig festsetzbar, das übrigens bei keiner Behörde einzureichen ist, womit die Anonymität der Begünstigten vollkommen gewährleistet bleibt. Selbstverständlich bleibt es dem Stifter offen, diese Statuten ganz nach Lust und Laune jederzeit zu widerrufen.

 

"Hinterlegte Stiftungen" sind nicht buchführungspflichtig. Der liechtensteinischen Steuerbehörde ist deshalb keine Bilanz vorzulegen. Die Praxis empfiehlt jedoch eine ordentliche, nach kaufmännischen Grundsätzen geführte Buchhaltung, um den Begünstigten jederzeit Aufschluss über die Art und Höhe der Begünstigung geben zu können.

 

Die Einreichung der eigentlichen Vermögensaufstellung ist in keinen Fall erforderlich. Allerdings hat der Stiftungsrat eine Deklaration abzugeben, aus der hervorgeht, dass eine Vermögensaufstellung vorhanden ist.

 

Die Bestellung einer Revisionsstelle ist bei "hinterlegten Stiftungen" nicht zwingend.

 

Um eine widmungsgemässe Verwendung des Stiftungsvermögens sicherzustellen, können in den Statuten Überwachungsorgane vorgesehen werden.

 

Verfolgt eine Stiftung wirtschaftliche Zwecke, so ist sie ins Handelsregister einzutragen. Dabei gibt es jedoch keinerlei Hinweise auf den Stifter und die jeweiligen Begänstigten, deren Anonymität vollumfänglich gewährleistet bleibt. Sofern kein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird (z. B. Begünstigter), ist der Inhalt der Stiftungsurkunde Dritten nicht zugänglich. Auf Anfragen beim Öffentlichkeitsregister wird ausschliesslich die Existenz der Stiftung bestätigt.

 

Der Gründer hat es in der Hand, seinen Einfluss bei der Anlage des Vermögens geltend zu machen. Grundsätzlich kann sich der Stifter also die Verwaltung des Stiftungsvermögens vorbehalten und die Anlagestruktur des betreffenden Vermögens nicht nur zu Lebzeiten, sondern auch für die Zeit nach seinem Ableben im Detail regeln. Aufgrund der Rechtssicherheit für die nachfolgenden Generationen ist der Erwerb, das Halten und Verwalten von Vermögenswerten mittels einer Stiftung ausgesprochen vorteilhaft.

 

Die Erbfolge kann bei der Stiftung so geregelt werden, dass die Vermögensmasse nach dem Ableben des Stifters jenen Personen (z. B. auch Begünstigte, die nicht zum näheren Verwandtschaftskreis zählen) und Institutionen zufliesst, die vom Stifter eigens dafür vorgesehen sind. Alle Begünstigten werden in einem Beistatut näher bestimmt. Stifter bzw. Stiftungsräte sind beim Erlass eines Beistatuts vom Gesetz her an keine konkrete Form gebunden.

 

Im Bedarfsfall kann die Stiftung vor Gläubigerklagen geschützt werden. Das Stiftungsvermögen bleibt selbst dann unangetastet, wenn der Stifter den Konkurs anmeldet. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Stifter in Kenntnis seiner fatalen Lage nicht noch rasch etwas (mittels der Stiftung) auf die Seite geschafft hat.

 

Das Zweck gewidmete Vermögen scheidet gänzlich aus dem Privatvermögen des Stifter aus. Für die Einbringung des Vermögens (Geld, Wertpapiere usw.) sind keinerlei Steuern zu entrichten. Auch der Vermögenszuwachs sowie allfällige Ausschüttungen sind von der Steuer befreit. Damit im Ausland keine Steuerpflicht entsteht, ist darauf zu achten, dass der Ort der Geschäftsleitung nicht ins Ausland verlagert wird. Die Stiftung ist somit im Fürstentum Liechtenstein zu verwalten.

 

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die weltweite Anerkennung und Unantastbarkeit der Stiftung, eine besonders reduzierte Steuer bei jedem Vermögensvolumen sowie die Tatsache, dass ein Vermögen über Generationen hinweg gebunden werden kann, zu den Hauptvorteilen dieser Gesellschaftsform zählen.

 

Anstalt

Grundsätzlich ist nur ein einziger Gründer erforderlich. Dem Gründer werden dauerhafte Gründerrechte eingeräumt, die allerdings nicht verpfändbar oder belastbar sind Speziell bei der Gründung durch einen Treuhänder können derartige Rechte natürlich auch zediert werden. Die Gründerrechte sind ohne Einschränkungen übertragbar.

 

Die eigentlichen Statuten sind beim Öffentlichkeitsregister für Dritte zugänglich. Um die Anonymität der Begünstigten zu gewährleisten, werden diese deshalb in den Beistatuten aufgeführt. Selbstverständlich sind die Beistatuten rechtlich ebenso verbindlich wie die Statuten selbst. Da sie allerdings beim Öffentlichkeitsregister nicht zu hinterlegen sind, haben Dritte keinerlei Zugriff darauf.

 

Das Mindestkapital beträgt CHF 30'000.--.

 

Für die Verbindlichkeiten der Anstalt haftet ausschliesslich das Anstaltsvermögen.

 

Die Rechtsform der "Anstalt" wird nicht nur zur Vermögensverwaltung, sondern auch für kommerzielle Aktivitäten herangezogen. Sie gilt beispielsweise als beliebtes Instrument für Immobilienkäufe und Handelsgeschäfte.

 

Es ist ein inländischer Repräsentant zu bestellen, und mindestens ein Verwaltungsrat muss seinen Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein haben und die behördliche Zulassung besitzen.

 

Anstalten sind insbesondere wegen ihrer vom Gesetz her flexiblen Ausgestaltungsmöglichkeiten beliebt. Diese Rechtsform kann praktisch jeder Person oder Familie und jedem Unternehmerwunsch Rechnung tragen.

 

Liegt eine kommerzielle Tätigkeit vor, ist die Anstalt zur Vorlage einer Bilanz verpflichtet. Sitzunternehmen dürfen die Bilanz und das Inventar in Fremdwährung aufstellen.

 

Bei kommerzieller Tätigkeit ist eine Revisionsstelle gesetzlich vorgeschrieben. Setzt man hingegen die Anstalt lediglich zur Verwaltung von Vermögenswerten oder zum Halten von Beteiligungen bzw. anderen Rechten ein, so ist keine Kontrollstelle erforderlich.

 

Ertragssteuer zahlt die Anstalt keine. Also sind höchstens Fr. 1'000.-- jährlich zu bezahlen egal welchen Gewinnertrag gemacht wurde.

 

Anstalten sind in ihrer Gestaltung flexibler als Aktiengesellschaften. Ausserdem haben sie den Vorteil eines geringeren Eigenkapitalerfordernisses. Schliesslich fällt auch keine Coupon-Steuer an.

 

Treuunternehmen reg. (Trust reg.)

 

Das angelsächsische Trust-Konzept wird in Kontinentaleuropa lediglich vom Fürstentum Liechtenstein anerkannt. Beim Trust handelt es sich um eine eigenständige juristische Person.

 

Trusts können bei Bedarf  mit der Klausel gegründet werden, dass für sie die Gesetze eines anderweitigen Landes Gültigkeit haben.

 

Grundsätzlich hat jedermann die Möglichkeit, beim Öffentlichkeitsregister einen Registerauszug zu beantragen. Allerdings tauchen die Begünstigten und der Treugeber darin nicht auf.

 

Das Mindestkapital beträgt CHF 30'000.--.

 

Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vermögen des Treuunternehmens.

 

In der Praxis kommt diese Gesellschaftsform insbesondere dann zum Einsatz, wenn im angelsächsischen Bereich Vermögenswerte aller Art gehalten werden sollen.

 

Es ist ein inländischer Repräsentant und mindestens ein Treuhänderrat zu bestellen, welche den Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein haben und die behördliche Zulassung von Liechtenstein besitzen.

 

Hinsichtlich der Organisation besteht weitgehende Gestaltungsfreiheit

 

Die Begünstigung kann befristet und/oder mit gewissen Auflagen verbunden sein. Natürlich kann auch der Treugeber selbst als Begünstigter eingesetzt werden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Leistungen sind gegebenenfalls in einem separaten Beistatut zu regeln. Die Anonymität des/der Begünstigten bleibt gänzlich gewahrt, da das Beistatut bei keiner Behörde einzureichen ist.

 

Bücher sind in jedem Fall zu führen.

 

Wichtig erscheint die Tatsache, dass sich der Sitz des Treuunternehmens an jenem Ort befindet, wo der Mittelpunkt der Verwaltungstätigkeit angesiedelt ist. Es sollte streng darauf geachtet werden, dass das betreffende Treuunternehmen im Fürstentum Liechtenstein verwaltet wird. Damit nämlich im Ausland keine Steuerpflicht entsteht, darf der Ort der Geschäftsführung nicht in Ausland verlagert werden.

 

Der Hauptvorteil gegenüber anderen Unternehmensformen besteht darin, dass diese Gesellschaftsform als Trust reg. (Fiduciaria reg.) bezeichnet werden kann und besonders für Common-Länder geeignet ist.

 

Die Treuhänderschaft

 

Liechtenstein kennt als einziges kontinentaleuropäisches Land das Institut der Treuhänderschaft (ex Common Law). Die Treuhänderschaft (Treuhandverhältnis) liegt dann vor, wenn ein Dritter (Treugeber) einem Treuhänder (Trustee) ein Treugut (bewegliches oder unbewegliches Vermögen oder ein Recht) im eigenen Namen als selbständiger Rechtsträger zugunsten eines oder mehrerer Begünstigten, mit Wirkung gegen jedermann zu verwalten oder zu verwenden.

 

In den Common Law - Staaten hat die Treuhänderschaft immer schon eine bedeutende Rolle gespielt: sie ermöglicht die leichte Verschiebung von grösseren Vermögensmassen, verhindert dass solches Vermögen durch Erbschaftssteuer vernichtet wird und erfüllt alle Bedingungen, um die volle Integrität des Vermögens abzusichern, und das alles zu Gunsten der nächsten Generationen. (Treuhandurkunde - Treuhandbrief). Der Trust ist von Italien mit dem Aja-Abkommen anerkannt worden und mit dem Gesetz n. 364 vom 16. Oktober 1989 in Kraft getreten.

 

Es ist bei uns Gewohnheit, dass wir eine Stiftung vorschlagen, an Stelle einer Trust, aus einfachem Grund, die Eigenschaft einer Stiftung ist zeig bar, bei dem Trust hingegen ist ein unbegrenztes Vertrauen gegenüber dem Treuhänder nötig. Es ist aber auch wahr, dass der Treuhänder das Vermögen angeben muss, wie es in der Realität ist, ein Vermögen treuhändlerisch Verwaltet.

 

Preise für die Eintragung und Geschäftsführung von OFFSHORE-Gesellschaften

 

Untenstehend sehen Sie die Preise für die Gründung von offshore Gesellschaften in Liechtenstein, die Miralux AG in der Lage ist in die Tat umzusetzen und Ihren Kunden empfehlen kann. In den Preisen inbegriffen ist folgendes: die Verfassung der Dokumente, wie vorgeschrieben Beglaubigt, Registrierungsbescheinigung, Verwaltungshonorar des Geschäftsführers für das erste Jahr und viele andere nötigen Dienste.

 

Rechtssprechung

Eintrag mit den vollständigen Gesellschafts-Dokumenten

Geschäftsführung des Honorar des Geschäftsführers inbegriffen

Totalkosten


  Liechtenstein

6'500

 

CHF

5'500

 

CHF

12'000

 

CHF

3'900

 

USD

2'700

 

USD

6'600

 

USD

 

Preise für Offshore - Panama/ Delaware/ Florida/ New Jersey/ New York

 

Fallbeispiele

 

BEISPIEL 1

 

Handelsgeschäfte (Export/Import) werden beispielsweise so abgewickelt, das ein Grossteil der Gewinne bei einer eigenen Gesellschaft mit Sitz in einem Niedrigsteuerland anfällt. Der Muttergesellschaft könnten dann entsprechende Gewinnanteile in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt werden. Last, but not least sind die Darlehenszinsen bei der Muttergesellschaft als Aufwand abzusetzen, was eine geringere Steuerbelastung zur Folge hat.

 

Fall:

 

Ein italienisches Unternehmen produziert Elektrorechner und verkauft diese an die der Unternehmung gehörende Domizilgesellschaft in Liechtenstein. Diese hat den Vertrieb übernommen und versorgt den ausländischen Markt mit Rechnern. Für ihre Gewinne zahlt sie keinen Euro Ertragssteuer. Da sie keine Ausschüttungen an die Mutter in Italien vornimmt, bleiben ihr die Erträge in vollem Umfange zu Expansionszwecken erhalten. Möglicherweise gewährt sie der Muttergesellschaft ein Darlehen, damit diese ihre Fabriken vergrössern kann. Die daraus geschuldeten Zinsen vermindern den steuerpflichtigen Gewinn der Mutter in Italien und bleiben in Liechtenstein steuerfrei!

 

 

BEISPIEL 2

 

Eine österreichische Produktionsfirma (Waren oder Dienstleistungen) beauftragt eine englische (oder anderer Nationalität) Gesellschaft mit dem Vertrieb ihrer Produkte in Europa oder weltweit. Die Aktien der britischen Gesellschaft sind Eigentum der vorgehend gegründeten Liechtensteinischen Gesellschaft. Also die UK-Gesellschaft wurde fiduziarisch von einem Italiener-Gründer (Liechtenstein) gegründet. Deshalb ist die Anonymität der Aktionäre der UK und der FL-Gesellschaft gewährleistet, weil die Gründerin eben Liechtensteinerin, d.h. anonym ist. Die UK-Gesellschaft erhält aber die MWSt-Nr., welche europaweit Gültigkeit hat. Folge dessen muss die FL-Gesellschaft sämtliche Gewinne von der UK-Gesellschaft erhalten. Die UK-Ltd. erhält für ihre Tätigkeit maximal 5% Kommission, die restlichen 95% gehen an die FL-Holding. Solche Konstruktionen sind im voraus zu disponieren. Gleichzeitig wird ein Austausch von Informationen zwischen den EU-Ländern nicht erfolgen. Die FL-Holding kann somit frei über die Vermögenswerte verfügen. Sie kann u.U. auch Beteiligungen der ital. Produktions-Firma erwerben, der trotzdem kein "Mutter-Tochter" - Verhältnis nachgewiesen werden kann. Auch ein Darlehen an die Produktionsfirma kann gewährt werden. Diese kann dann problemlos an die gewährende FL-Gesellschaft Zinsen und Amortisation bezahlen. Daraus resultieren Mehr-Aufwand und weniger Gewinn.

 
 


Weitere Anwendungsbeispiele

 
Aktionär Gründer Begünstigter der Holding FL-Holding keine Mutter-Tochter der Prod.-Firma Aktive Gesellschaft UK-NL-P-E oder andere Hersteller Lieferant gibt Vertrieb an UK-ONSHORE
 
 
  Selbstverständlich können die bei uns gegründeten (liechtensteinischen/internationalen) Gesellschaften u.a. auch für nachfolgende Zwecke eingesetzt werden:
  Handel, Import/Export und Fakturierung von Waren und Dienstleistungen aller Art.
  Abwicklung von Maklergeschäften, Geschäftsvermittlungen und Consulting-Tätigkeiten.
  Durchführung von "Merger & Acquisition"-Vorhanden.
  Haltung und Verwertung immaterieller Rechte, wie Patent- und Lizenzrechte, "copyrights", Urheber- und Software-Rechte.
  Franchise-Konstruktionen
  Haltung, Verwaltung und Anlage von Vermögenswerten.
  Beteiligungen an anderen Unternehmen bzw. Gesellschaften.
  Durchführung sämtlicher Immobiliengeschäfte.
  Vermögenswidmungen
  Wir bieten Ihnen die Möglichkeit zur Gründung und Verwaltung von Versicherungen und Rückversicherungen. Besonders vorteilhaft erscheinen in diesem Zusammenhang die erzielbaren Prämieneinsparungen, auch für Klein-, Mittel- und nicht nur Gross-Unternehmen. Schliesslich können Sie sich noch an "Captives" beteiligen, die sämtliche Risiken europaweit versichern, ohne eine eigene Versicherung zu unterhalten.
  Ab sofort können Investmentfonds nach liechtensteinischem Recht europaweit tätig werden.
  Yachtregistrierungen und -management.

 

Home Page Betreibungen Aufenthaltsbewilligungen
Versicherungen Niederlassungen Offshore Preise
 Fertige Tätigkeiten Wirtschafts-Steuerprüfung Arbeitsangebote
Schweizer Bank Holding Offshore Registrierungen
Autos 2° Pass Eintreibungsdienste
Auslandsgesellschaften Liegenschaften Schulen in der Schweiz
Auslandsbanken Immobilien im Ausland Sprachdienste
Campione d'Italia Kunstwerke Französischer Gesellschaften
Rechtsberatung

Sitemap

Madeira
Bankkonten Unsere Koordinaten Fertige Gesellschaften
Kopernikus Unsere Dienstleistungen Englischer Gesellschaften
Gesundheitskuren Immobilienofferten in CH Schweizer Gesellschaften
Verbindung Gay Offshore Liechtenstein
In Italienisch Auf Deutsch En Français
In Englisch En Español На русском
Na Srpski Na Hrvatski Na Bosanski

In Português

Em Brasileiro

普通话