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ohne Steuern in der Schweiz und im Liechtenstein
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Das Fürstentum
Liechtenstein ist im Gegensatz zur Schweiz den EWR beigetreten.
Dadurch hat sich Liechtenstein den Zugang zum europäischen
Binnenmarkt gesichert. Die Staaten der Europäischen Union haben
dem Staat Liechtenstein mit dem Vertrag von 1995 einiges
zugestanden, wie z.B. die absolute Souveränität in jeder
Beziehung, auch im Fiskalbereich, im absoluten Bank-Geheimnis,
keine Doppelbesteuerungsabkommen, usw. Eine Mitgliedschaft in
der EU steht - aus verständlichen Gründen - nicht zur
Diskussion. Liechtenstein ist Mitglied von mehreren
internationalen Organisationen, wie z.B. Mitglied der ONU, der
EWR, EFTA, WTO, usw. |
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Der
Dienstleistungssektor hat sich in den vergangenen Jahren zu
einer wichtigen tragenden Säule der liechtensteinischen
Wirtschaft entwickelt. |
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Treuhänder im
Fürstentum Liechtenstein müssen ein berufliches
Anforderungsprofil erfüllen, das im internationalen Vergleich
durchaus als mustergültig betrachtet werden kann. |
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Die Professionalität,
Kreativität und das hohe Bildungsniveau der einheimischen
Bevölkerung garantieren die Beibehaltung der gegenwärtigen
Rahmenbedingungen, im Interesse der Wirtschaftsmächte. |
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Der stabile Schweizer
Franken gilt seit dem Währungsvertrag mit der Schweiz als
gesetzliches Zahlungsmittel. Im Gegensatz zu zahlreichen anderen
Steueroasen können Sie Ihre Vermögenswerte in Liechtenstein mit
bestem Gewissen direkt und ohne Steuerbelastung der Zinserträge
anlegen. Im Fürstentum Liechtenstein existieren überdies
keinerlei Devisenbeschränkungen bzw. -kontrollen. |
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Das Bankgeheimnis ist
im Fürstentum Liechtenstein gesetzlich verankert. In Bankkreisen
gilt Liechtenstein als einer der wirklich letzten Bastionen.
Liechtenstein misst der Privatsphäre einen noch grösseren
Stellenwert bei als die Schweiz. |
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In zahlreichen
Hochsteuerländer geht der Trend dahin,
Doppelbesteuerungsabkommen als Instrument zur totalen
Steuerkontrolle einzusetzen. Liechtenstein hat lediglich mit
Österreich ein Abkommen getroffen, welches ausschliesslich das
Verhältnis zu österreichischen Arbeitnehmern im Fürstentum
regelt. |
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Die Tatsache, dass das
Fürstentum Liechtenstein keine Quellen- bzw. Zinsensteuer und,
mit Ausnahme zu Österreich, keine Doppelbesteuerungsabkommen
kennt, führt dazu, dass in- und ausländische Investoren günstige
Voraussetzungen für bestimmte Anlageformen in CHF und
Fremdwährungen vorfinden. |
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Im Fürstentum
Liechtenstein ist es vergleichsweise einfach, eine Firma
(Basisgesellschaft) zu gründen. Das Unternehmen kann übrigens zu
100% Ausländern oder einer einzelnen Person gehören. Die
Anstalt, AG, Stiftung oder Trust werden fiduziarisch (mit einer
Pauschalsteuer von nur CHF 1'000.-- jährlich, unabhängig vom
Umsatz und Gewinn) gegründet und verwaltet. Somit bleibt der
Gründer oder die Aktionäre völlig anonym. |
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Weder ist es notwendig,
dass der Gründer Liechtensteiner ist, noch hat dieser im
Fürstentum wohnhaft zu sein. Allerdings muss ein inländischer
Verwaltungsrat und eine Repräsentanz ernannt werden, die dort
ansässig sind und über eine behördliche Zulassung der
Fürstlichen Regierung verfügen. |
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Die
Generalversammlungen und die Beschlüsse für Holdings-AG,
Stiftungen, Anstalten und Trusts können prinzipiell auch
ausserhalb des Fürstentums stattfinden. |
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Als einziges
kontinentaleuropäisches Land erkennt Liechtenstein übrigens das
angelsächsische Trustkonzept an. |
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Der liechtensteinische
Postdienst ist der Schweiz angeschlossen. Die Postlaufzeit in
das restliche Europa beträgt ca. 2 - 3 Tage. Liechtenstein
verfügt über die modernsten Telekommunikations-Anlagen und
Systeme. |
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Das Fürstentum
Liechtenstein gilt als ausserordentlich leistungsfähiger
Bankplatz, und die Solidität der einheimischen Banken ist
international unbestritten, sei es bezüglich Kundendienste,
Resultate und Bankgeheimnis. Wegen dem haben in letzter Zeit
grosse europäische Banken gegründet. |
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Der Finanzplatz Vaduz
liegt nicht zuletzt auch verkehrstechnisch sehr günstig (lediglich
ca. 250 Km von Mailand, ca. 250 Km von München und 100 Km
von Zürich). |
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Alles in allem handelt
es sich beim Fürstentum Liechtenstein also um einen
vertrauenswürdigen und sicheren Standort, der sowohl
Geschäftsleuten, Firmen, Trader, Vermittlern, Beratern als auch
Privaten aus der ganzen Welt eine äusserst attraktive
Dienstleistungspalette bieten kann. |
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Unter einer Sitz- bzw.
Domizilgesellschaft versteht man ein Unternehmen, das zwar
seinen Geschäftssitz in Liechtenstein (oder in einem anderen
geeignetem Land) hat (Ausstattung mit einem Bürobetrieb
denkbar), abgesehen davon jedoch in Liechtenstein keine weiteren
kommerziellen Aktivitäten entfaltet. Einkünfte, die die
Gesellschaft im Ausland verwirtschaftet, bleiben weitgehend
steuerfrei. Sitzunternehmen kommen insbesondere für den
Warenhandel, Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten jeder Art
sowie die Erbringung diverser Dienstleistungen in Frage. Last, but not least ist ihnen im Rahmen der Vermögensverwaltung und
Trading ein hoher Stellenwert beizumessen. |
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Aktiengesellschaften,
Anstalten, Stiftungen und Trusts, als Holding- bzw.
Sitzgesellschaft sind von Vermögens-, Erwerbs- oder
Ertragssteuern befreit. Diese so genannte Holding entrichten nur
eine Kapital-Steuer von 1% (min. CHF 1'000.--) jährlich. Der
Umsatz und der Gewinn haben keinen Einfluss. In der
internationalen Steuerplanung sind unbedingt unanfechtbare
Lösungen anzuwenden, und zwar je nach Konstellation eine
OFFSHORE allein oder in Verbindung mit ONSHORE-Gesellschaften.
Die Folge ist eine uneingeschränkte Handlungsfreiheit bezüglich
Sicherung von Vermögen, Erträgen und Gewinnen, und das,
unabhängig von eventuellen internationalen Steuerabkommen, die
beachtet und ausgenutzt werden müssen. Auch die
Rechtshilfe-Abkommen sind zu berücksichtigen. Deshalb kann auch
eine ordentliche Gesellschaft (ONSHORE) in bestimmten EU-Ländern
von einer OFFSHORE in absoluter Anonymität "gehalten" werden. |
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Das Bankgeheimnis im Liechtenstein |
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Die Verschwiegenheit
der Bankzuführung und die Vertraulichkeit bei den
Finanzgeschäften, von dem Gesetz im Liechtenstein vorgesehen und
mit der Vereinigung des Vorhanden seins der
Offshore-Regierungsreform, bietet es geradezu sehr gute
Gelegenheiten für den Geldanleger an, der eine maximale
Diskretion braucht. |
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Eine merkwürdige
Begebenheit: der bekannte Multimilliardär Aristotile Onassis
hielt mehr als die Hälfte seines eigenen in einer Gründung des
Liechtensteins. |
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Gründung einer Offshore-Gesellschaft
im Liechtenstein |
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Die aktuellen
Richtlinien, die das Unternehmerwirken im Liechtenstein regeln
(das Gesetz über Rechtspersonen und natürliche Personen und über
Gesellschaften), sind seit den zwanziger Jahren in Kraft. Auch
wenn es nicht mit dem Wort "offshore" zitiert wird, wird auf
jeden Fall ein Anteil, der gleich null ist, von dem erzielten
Firmengewinn der ausserhalb der Landesgrenze gemacht wurde
bestimmt. |
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Man sieht folgende
Firmentypen vor: "Anstalt", die Aktiengesellschaft (AG) und die
Gründungen.
Das mindeste Gesellschaftskapital für eine Aktiengesellschaft
ist Sfr. 50'000.--, für alle anderen Gesellschaftstypen ist es
Sfr. 30'000.--. |
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Alle Gesellschaftstypen
zahlen praktisch nur eine pauschale Jahressteuer von Sfr. 1'000.--. |
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Banken,
Versicherungen, Investment-Fonds |
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Banken, Versicherungen
und Investment-Fonds sind nun in Liechtenstein möglich. Die
Zulassungsnormen sind sehr streng. Das ist der Grund dass es nur
15 Banken gibt. Es ist schwierig einen angemessenen Ort zu haben
und es gibt Mangel an qualifiziertem Personal. Mit der "single
license" aus Liechtenstein erhält man die Möglichkeit in jedem
europäischen Land zu operieren, mit einer einfachen Meldung im
jeweiligen Staat. Wir stehen gerne für Auskünfte und
Organisation zur Verfügung. In der letzten Zeit haben
europäische Banken hier gegründet, um Synergie-Effekte zu
erzielen. Minimum Bankkapital CHF 10 Mio. |
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Das gleiche gilt auch
für die liechtensteinischen Versicherungsgesellschaften (siehe "single
license" wie bei den Banken) dadurch kann man in jedem
Europäischen Land mit einer einfachen Meldung im jeweiligen
Staat operieren. Zum Beispiel: Le Generali haben schon eine
Versicherungsgesellschaft gegründet. |
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Liechtensteinische
Investitionsfonds und die relativen Rechtsvorschriften sind
geschaffen worden um die Änderung in anderen Rechtsprechungen zu
kompensieren, wie zum Beispiel in Luxemburg, um so dem
europäischen Kunde die Diskretion, die wirtschaftlichen Vorteile
mit dem absoluten Bank- und Berufsgeheimnis zu garantieren. Für
weitere Erklärungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. |
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Gesellschaftsformen
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Aktiengesellschaft (AG) |
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Stiftung |
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Anstalt |
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Treuunternehmen reg. (Trust reg.) |
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Die
Treuhänderschaft |
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Aktiengesellschaft AG |
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Die Gründer einer
Aktiengesellschaft müssen weder Liechtensteinische Staatsbürger
sein noch im Liechtenstein ihren Wohnsitz haben. |
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Das Mindestkapital
beträgt CHF
50'000.--. Es ist zur Gänze von den Aktionären einzubezahlen.
Das Kapital steht der Gesellschaft sofort nach der Eintragung
der AG in das Öffentlichkeitsregister zur Verfügung im
Normalfall nach 2 Tagen. |
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Die Aktien können
sowohl auf den Inhaber als auch auf den Namen lauten. Eine
allfällige Veräusserung der Aktien kann übrigens völlig formlos
erfolgen. |
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Es existieren keinerlei
Vorschriften hinsichtlich der Mindestanzahl von Aktionären.
Liegt eine grosse Anzahl an Eigentümern vor, so ist die
Aktiengesellschaft gegenüber der Anstalt vorzuziehen. |
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Besonders geeignet ist
die AG insbesondere für kommerzielle Tätigkeiten (z. B. Kauf und
Verkauf von Waren, Dienstleistungen, Mobilien, Immobilien und
Beteiligungen). Diese auch im Ausland bestens bekannte
Gesellschaftsform ist bei unseren Kunden vor allem im
Zusammenhang mit internationalen Geschäftstätigkeiten beliebt.
Aktiengesellschaften können aber ohne weiteres auch den Zweck
haben, Vermögen anzulegen und zu verwalten oder Beteiligungen
bzw. andere Rechte zu halten. |
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Die Eigentümer können
vollkommen anonym bleiben (z. B. durch die Ausgabe von
Inhaberaktien). Die Namen der Gründer und jene der Aktionäre
gehen aus einem Handelsregisterauszug nicht hervor. |
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Für die
Verbindlichkeiten der AG haftet allein das
Gesellschaftsvermögen. |
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Vom Gesetzgeber her
besteht hinsichtlich der Organisation lediglich ein geringes
Mass an Gestaltungsfreiheit. 1. Aktionärversammlung und 2. der
Verwaltungsrat. |
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Der Verwaltungsrat
setzt sich aus einem oder mehreren Mitgliedern zusammen. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass zumindest ein Mitglied des
Verwaltungsrates seinen Wohnsitz in Liechtenstein hat und im
Besitz einer behördlichen Zulassung ist. |
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Es ist obligatorisch
einen inländischen rechtlich zugelassenen Repräsentant zu haben,
in der Regel eine registrierte Treuhandgesellschaft. |
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Aktiengesellschaften
sind buchführungspflichtig. Die ordnungsgemässe Bilanz sowie
eine Gewinn- und Verlustrechnung sind der Steuerbehörde jährlich
vorzulegen. |
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Grundsätzlich können
Inhaberaktien auch als Pfand dienen. Voraussetzung dafür ist
allerdings die Übertragung des Aktienbesitzes auf den
Pfandgläubiger. |
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Eine Revisionsstelle
ist gesetzlich vorgeschrieben. |
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Alles in allem liegt
der Hauptvorteil gegenüber anderen Gesellschaftsformen darin,
dass die AG international Anerkennung findet. |
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Stiftung |
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Bei der Stiftung
handelt es sich um eine eigenständige Rechtsperson, der Sie
etwas widmen. Vom Grundgedanken her trennen Sie sich bei der
Stiftung für immer von Ihrem Hab und Gut. Allerdings besteht die
Möglichkeit, ein Widerrufsrecht zu vereinbaren. Das
Widerrufsrecht kann dermassen gestaltet sein, dass bei
allfälligem Widerruf das gewidmete Vermögen an den Stifter
zurückfällt. |
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Das Mindestkapital
beträgt CHF 30'000.--. Theoretisch wäre auch eine Sacheinlage in
Form von Grundstücken und Häusern denkbar, allerdings ist eine
Gründung mit Kapitaleinzahlung vorzuziehen. |
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Selbst nach der
Gründung ist die steuerschonende Zuwendung weiterer
Vermögenswerte zulässig. |
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Normalerweise lässt
sich der Stifter in der Praxis durch einen Treuhänder vertreten,
wodurch eine absolute Anonymität gewährleistet ist. Die
vollkommene Anonymität des Stifters und der Begünstigten wird
übrigens weltweit geschätzt. Selbst im Falle eines Rechtsstreits
besteht die Möglichkeit, eine Aufhebung der Anonymität zu
verhindern. |
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Für die Verbindlichkeiten
der Stiftung haftet ausschliesslich das Stiftungsvermögen. |
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Grundsätzlich besteht
bei der Stiftung weitgehende Gestaltungsfreiheit. Der
Stiftungszweck kann in den Statuten allgemein umschrieben
werden. Spezifische Regelungen finden normalerweise in den
Beistatuten ihren Niederschlag. |
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Stiftungen übernehmen
oftmals die Funktion der Vermögensvermehrung, -erhaltung und -verwaltung.
Von Familien werden sie beispielsweise häufig dazu eingesetzt,
um die Ausbildung der Kinder zu finanzieren, den Gründer bzw.
nahe stehende Personen und Angehörige auch langfristig zu
unterstützen oder Immobilien über mehrere Generationen hinweg
sicherzustellen. Stiftungen eignen sich nur beschränkt für
gewerbliche Zwecke. |
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Die Geschäftsführung
und Vertretung der Stiftung nach aussen besorgt der
Stiftungsrat. Seine Rechte und Pflichten können vom Stifter
vertraglich genau geregelt werden. Mindestens ein Stiftungsrat
muss aus dem Fürstentum Liechtenstein kommen und behördlich
zugelassen sein. |
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Die Dauer einer
Stiftung ist auf Wunsch zeitlich begrenzbar. Ausserdem besteht
die Möglichkeit, Massnahmen zu treffen, damit die Stiftung nach
Ihrem Tod "weiterlebt" oder auch nicht. |
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Die Inanspruchnahme
einer Begünstigung kann mit oder ohne Auflagen für die jeweils
begünstigte Person verknüpft sein. Es können sowohl natürliche
wie auch juristische Personen, gemeinnützige, religiöse oder
kulturelle Institutionen als Begünstigte eingesetzt werden.
Selbstverständlich ist der Genuss von Stiftungserträgen zu
Lebzeiten möglich. Auf Wunsch kann sich der Stifter als
Erstbegünstigter und im Extremfall sogar als Alleinbegünstigter
einsetzen lassen. Weitere Begünstigte sind im sog. Beistatut
beliebig festsetzbar, das übrigens bei keiner Behörde
einzureichen ist, womit die Anonymität der Begünstigten
vollkommen gewährleistet bleibt. Selbstverständlich bleibt es
dem Stifter offen, diese Statuten ganz nach Lust und Laune
jederzeit zu widerrufen. |
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"Hinterlegte
Stiftungen" sind nicht buchführungspflichtig. Der
liechtensteinischen Steuerbehörde ist deshalb keine Bilanz
vorzulegen. Die Praxis empfiehlt jedoch eine ordentliche, nach
kaufmännischen Grundsätzen geführte Buchhaltung, um den
Begünstigten jederzeit Aufschluss über die Art und Höhe der
Begünstigung geben zu können. |
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Die Einreichung der
eigentlichen Vermögensaufstellung ist in keinen Fall
erforderlich. Allerdings hat der Stiftungsrat eine Deklaration
abzugeben, aus der hervorgeht, dass eine Vermögensaufstellung
vorhanden ist. |
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Die Bestellung einer
Revisionsstelle ist bei "hinterlegten Stiftungen" nicht
zwingend. |
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Um eine widmungsgemässe
Verwendung des Stiftungsvermögens sicherzustellen, können in den
Statuten Überwachungsorgane vorgesehen werden. |
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Verfolgt eine Stiftung
wirtschaftliche Zwecke, so ist sie ins Handelsregister
einzutragen. Dabei gibt es jedoch keinerlei Hinweise auf den
Stifter und die jeweiligen Begänstigten, deren Anonymität
vollumfänglich gewährleistet bleibt. Sofern kein berechtigtes
Interesse nachgewiesen wird (z. B. Begünstigter), ist der Inhalt
der Stiftungsurkunde Dritten nicht zugänglich. Auf Anfragen beim
Öffentlichkeitsregister wird ausschliesslich die Existenz der
Stiftung bestätigt. |
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Der Gründer hat es in
der Hand, seinen Einfluss bei der Anlage des Vermögens geltend
zu machen. Grundsätzlich kann sich der Stifter also die
Verwaltung des Stiftungsvermögens vorbehalten und die
Anlagestruktur des betreffenden Vermögens nicht nur zu
Lebzeiten, sondern auch für die Zeit nach seinem Ableben im
Detail regeln. Aufgrund der Rechtssicherheit für die
nachfolgenden Generationen ist der Erwerb, das Halten und
Verwalten von Vermögenswerten mittels einer Stiftung
ausgesprochen vorteilhaft. |
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Die Erbfolge kann bei
der Stiftung so geregelt werden, dass die Vermögensmasse nach
dem Ableben des Stifters jenen Personen (z. B. auch Begünstigte,
die nicht zum näheren Verwandtschaftskreis zählen) und
Institutionen zufliesst, die vom Stifter eigens dafür vorgesehen
sind. Alle Begünstigten werden in einem Beistatut näher
bestimmt. Stifter bzw. Stiftungsräte sind beim Erlass eines
Beistatuts vom Gesetz her an keine konkrete Form gebunden. |
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Im Bedarfsfall kann die
Stiftung vor Gläubigerklagen geschützt werden. Das
Stiftungsvermögen bleibt selbst dann unangetastet, wenn der
Stifter den Konkurs anmeldet. Voraussetzung dafür ist
allerdings, dass der Stifter in Kenntnis seiner fatalen Lage
nicht noch rasch etwas (mittels der Stiftung) auf die Seite
geschafft hat. |
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Das Zweck gewidmete
Vermögen scheidet gänzlich aus dem Privatvermögen des Stifter
aus. Für die Einbringung des Vermögens (Geld, Wertpapiere usw.)
sind keinerlei Steuern zu entrichten. Auch der Vermögenszuwachs
sowie allfällige Ausschüttungen sind von der Steuer befreit.
Damit im Ausland keine Steuerpflicht entsteht, ist darauf zu
achten, dass der Ort der Geschäftsleitung nicht ins Ausland
verlagert wird. Die Stiftung ist somit im Fürstentum
Liechtenstein zu verwalten. |
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Zusammenfassend kann
gesagt werden, dass die weltweite Anerkennung und
Unantastbarkeit der Stiftung, eine besonders reduzierte Steuer
bei jedem Vermögensvolumen sowie die Tatsache, dass ein Vermögen
über Generationen hinweg gebunden werden kann, zu den
Hauptvorteilen dieser Gesellschaftsform zählen. |
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Anstalt |
Grundsätzlich ist nur
ein einziger Gründer erforderlich. Dem Gründer werden dauerhafte
Gründerrechte eingeräumt, die allerdings nicht verpfändbar oder
belastbar sind Speziell bei der Gründung durch einen Treuhänder
können derartige Rechte natürlich auch zediert werden. Die
Gründerrechte sind ohne Einschränkungen übertragbar. |
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Die eigentlichen
Statuten sind beim Öffentlichkeitsregister für Dritte
zugänglich. Um die Anonymität der Begünstigten zu gewährleisten,
werden diese deshalb in den Beistatuten aufgeführt.
Selbstverständlich sind die Beistatuten rechtlich ebenso
verbindlich wie die Statuten selbst. Da sie allerdings beim
Öffentlichkeitsregister nicht zu hinterlegen sind, haben Dritte
keinerlei Zugriff darauf. |
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Das Mindestkapital
beträgt
CHF 30'000.--. |
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Für die
Verbindlichkeiten der Anstalt haftet ausschliesslich das
Anstaltsvermögen. |
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Die Rechtsform der
"Anstalt" wird nicht nur zur Vermögensverwaltung, sondern auch
für kommerzielle Aktivitäten herangezogen. Sie gilt
beispielsweise als beliebtes Instrument für Immobilienkäufe und
Handelsgeschäfte. |
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Es ist ein inländischer
Repräsentant zu bestellen, und mindestens ein Verwaltungsrat
muss seinen Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein haben und die
behördliche Zulassung besitzen. |
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Anstalten sind
insbesondere wegen ihrer vom Gesetz her flexiblen
Ausgestaltungsmöglichkeiten beliebt. Diese Rechtsform kann
praktisch jeder Person oder Familie und jedem Unternehmerwunsch
Rechnung tragen. |
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Liegt eine kommerzielle
Tätigkeit vor, ist die Anstalt zur Vorlage einer Bilanz
verpflichtet. Sitzunternehmen dürfen die Bilanz und das Inventar
in Fremdwährung aufstellen. |
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Bei kommerzieller
Tätigkeit ist eine Revisionsstelle gesetzlich vorgeschrieben.
Setzt man hingegen die Anstalt lediglich zur Verwaltung von
Vermögenswerten oder zum Halten von Beteiligungen bzw. anderen
Rechten ein, so ist keine Kontrollstelle erforderlich. |
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Ertragssteuer zahlt die
Anstalt keine. Also sind höchstens Fr. 1'000.-- jährlich zu
bezahlen egal welchen Gewinnertrag gemacht wurde. |
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Anstalten sind in ihrer
Gestaltung flexibler als Aktiengesellschaften. Ausserdem haben
sie den Vorteil eines geringeren Eigenkapitalerfordernisses.
Schliesslich fällt auch keine Coupon-Steuer an. |
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Treuunternehmen
reg. (Trust reg.) |
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Das angelsächsische
Trust-Konzept wird in Kontinentaleuropa lediglich vom Fürstentum
Liechtenstein anerkannt. Beim Trust handelt es sich um eine
eigenständige juristische Person. |
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Trusts können bei
Bedarf mit der Klausel gegründet werden, dass für sie die
Gesetze eines anderweitigen Landes Gültigkeit haben. |
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Grundsätzlich hat
jedermann die Möglichkeit, beim Öffentlichkeitsregister einen
Registerauszug zu beantragen. Allerdings tauchen die
Begünstigten und der Treugeber darin nicht auf. |
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Das Mindestkapital
beträgt CHF
30'000.--. |
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Für die
Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vermögen des
Treuunternehmens. |
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In der Praxis kommt
diese Gesellschaftsform insbesondere dann zum Einsatz, wenn im
angelsächsischen Bereich Vermögenswerte aller Art gehalten
werden sollen. |
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Es ist ein inländischer
Repräsentant und mindestens ein Treuhänderrat zu bestellen,
welche den Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein haben und die
behördliche Zulassung von Liechtenstein besitzen. |
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Hinsichtlich der
Organisation besteht weitgehende Gestaltungsfreiheit |
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Die Begünstigung kann
befristet und/oder mit gewissen Auflagen verbunden sein.
Natürlich kann auch der Treugeber selbst als Begünstigter
eingesetzt werden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Leistungen sind
gegebenenfalls in einem separaten Beistatut zu regeln. Die
Anonymität des/der Begünstigten bleibt gänzlich gewahrt, da das
Beistatut bei keiner Behörde einzureichen ist. |
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Bücher sind in jedem
Fall zu führen. |
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Wichtig erscheint die
Tatsache, dass sich der Sitz des Treuunternehmens an jenem Ort
befindet, wo der Mittelpunkt der Verwaltungstätigkeit
angesiedelt ist. Es sollte streng darauf geachtet werden, dass
das betreffende Treuunternehmen im Fürstentum Liechtenstein
verwaltet wird. Damit nämlich im Ausland keine Steuerpflicht
entsteht, darf der Ort der Geschäftsführung nicht in Ausland
verlagert werden. |
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Der Hauptvorteil
gegenüber anderen Unternehmensformen besteht darin, dass diese
Gesellschaftsform als Trust reg. (Fiduciaria reg.) bezeichnet
werden kann und besonders für Common-Länder geeignet ist. |
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Die
Treuhänderschaft |
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Liechtenstein kennt
als einziges kontinentaleuropäisches Land das Institut der
Treuhänderschaft (ex Common Law). Die Treuhänderschaft
(Treuhandverhältnis) liegt dann vor, wenn ein Dritter
(Treugeber) einem Treuhänder (Trustee) ein Treugut (bewegliches
oder unbewegliches Vermögen oder ein Recht) im eigenen Namen als
selbständiger Rechtsträger zugunsten eines oder mehrerer
Begünstigten, mit Wirkung gegen jedermann zu verwalten oder zu
verwenden. |
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In den Common Law -
Staaten hat die Treuhänderschaft immer schon eine bedeutende
Rolle gespielt: sie ermöglicht die leichte Verschiebung von
grösseren Vermögensmassen, verhindert dass solches Vermögen
durch Erbschaftssteuer vernichtet wird und erfüllt alle
Bedingungen, um die volle Integrität des Vermögens abzusichern,
und das alles zu Gunsten der nächsten Generationen.
(Treuhandurkunde - Treuhandbrief). Der Trust ist von Italien mit
dem Aja-Abkommen anerkannt worden und mit dem Gesetz n. 364 vom
16. Oktober 1989 in Kraft getreten. |
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Es ist bei uns
Gewohnheit, dass wir eine Stiftung vorschlagen, an Stelle einer
Trust, aus einfachem Grund, die Eigenschaft einer Stiftung ist
zeig bar, bei dem Trust hingegen ist ein unbegrenztes Vertrauen
gegenüber dem Treuhänder nötig. Es ist aber auch wahr, dass der
Treuhänder das Vermögen angeben muss, wie es in der Realität
ist, ein Vermögen treuhändlerisch Verwaltet. |
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Preise für
die Eintragung und Geschäftsführung von OFFSHORE-Gesellschaften |
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Untenstehend sehen Sie
die Preise für die Gründung von offshore Gesellschaften in
Liechtenstein, die Miralux AG in der Lage ist in die Tat
umzusetzen und Ihren Kunden empfehlen kann. In den Preisen
inbegriffen ist folgendes: die Verfassung der Dokumente, wie
vorgeschrieben Beglaubigt, Registrierungsbescheinigung,
Verwaltungshonorar des Geschäftsführers für das erste Jahr und
viele andere nötigen Dienste. |
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Rechtssprechung |
Eintrag mit den vollständigen
Gesellschafts-Dokumenten |
Geschäftsführung des Honorar des
Geschäftsführers inbegriffen |
Totalkosten |
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6'500 |
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CHF |
5'500 |
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CHF |
12'000 |
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CHF |
3'900 |
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USD |
2'700 |
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USD |
6'600 |
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USD |
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Preise für Offshore - Panama/ Delaware/
Florida/ New Jersey/ New York |
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Fallbeispiele |
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BEISPIEL 1 |
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Handelsgeschäfte
(Export/Import) werden beispielsweise so abgewickelt, das ein
Grossteil der Gewinne bei einer eigenen Gesellschaft mit Sitz in
einem Niedrigsteuerland anfällt. Der Muttergesellschaft könnten
dann entsprechende Gewinnanteile in Form von Darlehen zur
Verfügung gestellt werden. Last, but not least sind die
Darlehenszinsen bei der Muttergesellschaft als Aufwand
abzusetzen, was eine geringere Steuerbelastung zur Folge hat. |
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Fall: |
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Ein italienisches
Unternehmen produziert Elektrorechner und verkauft diese an die
der Unternehmung gehörende Domizilgesellschaft in Liechtenstein.
Diese hat den Vertrieb übernommen und versorgt den ausländischen
Markt mit Rechnern. Für ihre Gewinne zahlt sie keinen Euro
Ertragssteuer. Da sie keine Ausschüttungen an die Mutter in
Italien vornimmt, bleiben ihr die Erträge in vollem Umfange zu
Expansionszwecken erhalten. Möglicherweise gewährt sie der
Muttergesellschaft ein Darlehen, damit diese ihre Fabriken
vergrössern kann. Die daraus geschuldeten Zinsen vermindern den
steuerpflichtigen Gewinn der Mutter in Italien und bleiben in
Liechtenstein steuerfrei! |
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BEISPIEL 2 |
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Eine österreichische
Produktionsfirma (Waren oder Dienstleistungen) beauftragt eine
englische (oder anderer Nationalität) Gesellschaft mit dem
Vertrieb ihrer Produkte in Europa oder weltweit. Die Aktien der
britischen Gesellschaft sind Eigentum der vorgehend gegründeten
Liechtensteinischen Gesellschaft. Also die UK-Gesellschaft wurde
fiduziarisch von einem Italiener-Gründer (Liechtenstein)
gegründet. Deshalb ist die Anonymität der Aktionäre der UK und
der FL-Gesellschaft gewährleistet, weil die Gründerin eben
Liechtensteinerin, d.h. anonym ist. Die UK-Gesellschaft erhält
aber die MWSt-Nr., welche europaweit Gültigkeit hat. Folge
dessen muss die FL-Gesellschaft sämtliche Gewinne von der
UK-Gesellschaft erhalten. Die UK-Ltd. erhält für ihre Tätigkeit
maximal 5% Kommission, die restlichen 95% gehen an die
FL-Holding. Solche Konstruktionen sind im voraus zu disponieren.
Gleichzeitig wird ein Austausch von Informationen zwischen den
EU-Ländern nicht erfolgen. Die FL-Holding kann somit frei über
die Vermögenswerte verfügen. Sie kann u.U. auch Beteiligungen
der ital. Produktions-Firma erwerben, der trotzdem kein
"Mutter-Tochter" - Verhältnis nachgewiesen werden kann. Auch ein
Darlehen an die Produktionsfirma kann gewährt werden. Diese kann
dann problemlos an die gewährende FL-Gesellschaft Zinsen und
Amortisation bezahlen. Daraus resultieren Mehr-Aufwand und
weniger Gewinn. |
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Weitere Anwendungsbeispiele
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Aktionär Gründer Begünstigter der
Holding |
FL-Holding keine Mutter-Tochter
der Prod.-Firma |
Aktive Gesellschaft UK-NL-P-E
oder andere |
Hersteller Lieferant gibt
Vertrieb an UK-ONSHORE |
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Selbstverständlich
können die bei uns gegründeten
(liechtensteinischen/internationalen) Gesellschaften u.a.
auch für nachfolgende Zwecke eingesetzt werden: |
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Handel,
Import/Export und Fakturierung von Waren und
Dienstleistungen aller Art. |
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Abwicklung von
Maklergeschäften, Geschäftsvermittlungen und
Consulting-Tätigkeiten. |
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Durchführung von "Merger
& Acquisition"-Vorhanden. |
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Haltung und
Verwertung immaterieller Rechte, wie Patent- und
Lizenzrechte, "copyrights", Urheber- und Software-Rechte. |
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Franchise-Konstruktionen |
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Haltung, Verwaltung
und Anlage von Vermögenswerten. |
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Beteiligungen an
anderen Unternehmen bzw. Gesellschaften. |
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Durchführung
sämtlicher Immobiliengeschäfte. |
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Vermögenswidmungen |
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Wir bieten Ihnen
die Möglichkeit zur Gründung und Verwaltung von
Versicherungen und Rückversicherungen. Besonders vorteilhaft
erscheinen in diesem Zusammenhang die erzielbaren
Prämieneinsparungen, auch für Klein-, Mittel- und nicht nur
Gross-Unternehmen. Schliesslich können Sie sich noch an "Captives"
beteiligen, die sämtliche Risiken europaweit versichern,
ohne eine eigene Versicherung zu unterhalten. |
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Ab sofort können
Investmentfonds nach liechtensteinischem Recht europaweit
tätig werden. |
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Yachtregistrierungen und -management. |
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